© Ulrich Pfeuffer / GDKE Rheinland-Pfalz

Aktuelle Nachrichten
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„Neuartiger Coronavirus“ (SARS-CoV-2)
WeiterlesenAufwendungen für eine im Rahmen diagnostischer Maßnahmen durchgeführten Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sind im Rahmen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen begründeten COVID-19-Verdachtsfall handelt. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Verdachtsfall vorliegt, obliegt der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt.
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Hinweis zu ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)
Weiterlesen1. Was sind Vordienstzeiten?
Vordienstzeiten sind Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen. Ob und in welchem Umfang Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, beurteilt sich nach den hierfür maßgebenden Vorschriften der §§ 16 bis 18 und 20 LBeamtVG.
2. Angesprochener Personenkreis
Alle aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und…
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Film ab: Das Landesamt für Finanzen betreibt einen Youtube-Kanal
WeiterlesenSeit Dezember 2019 ist der Youtube-Kanal des Landesamtes für Finanzen online.
Auf dem Kanal stellt das LfF Erklärvideos für seine Kunden bereit. Die Videos sind eine einfache und moderne Alternative zum Lesen von umfangreichen schriftlichen Anleitungen und FAQs und sollen den Kunden einen smarten Weg zur Informationsbeschaffung bieten.
Sie erreichen den Kanal unter folgendem Link:
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eBeihilfe: Einfach digital den Beihilfeantrag einreichen
WeiterlesenAb sofort ist für die beihilfeberechtigten Personen des Landes Rheinland-Pfalz, die Bezüge durch das Landesamt für Finanzen erhalten, die Möglichkeit geschaffen worden, ihre Beihilfeanträge einfach digital und direkt mit dem Handy beziehungsweise Tablet per App oder am PC über die eBeihilfe-Website einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Bezügeempfänger für die ausschließlich in den Bezügedaten ein/e Bevollmächtigte/r hinterlegt ist.
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Überleitung in die neuen Entgeltgruppen E9a/E9b
WeiterlesenHinweise zur Überleitung in die neuen Entgeltgruppen E9a/E9b finden Sie in folgendem Merkblatt.
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Vordienstzeiten
WeiterlesenDie versorgungsrechtliche Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach den §§ 16 bis 18 und 20 Landesbeamtenversorgungsgesetz ist nicht antragsgebunden. Sie erfolgt anlassbezogen und von Amts wegen, spätestens bei Eintritt in den Ruhestand. Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten ist daher nicht notwendig.
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Start der Direktabrechnung mit Krankenhäusern
WeiterlesenUm bei stationären Krankenhausaufenthalten für beihilfeberechtigte Personen sowie berücksichtigungsfähige Angehörigen eine Entlastung zu schaffen, bieten wir seit dem 01.12.2019 über das Direktabrechnungsverfahren die Möglichkeit, dass die Beihilfe direkt an das Krankenhaus überwiesen wird. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich nicht mehr um die Begleichung des auf die Beihilfe entfallenden Teils der regelmäßig kostenintensiven Rechnungen…
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Jahressonderzahlung 2019 Absenkung der Bemessungssätze
WeiterlesenIm Rahmen der Tarifeinigung vom 02. März 2019 wurde entschieden, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren wird.
Nähere Infos zu den aktuellen Bemessungssätzen der Jahressonderzahlung finden Sie unter dem Fachbeitrag „Jahressonderzahlung“.
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Bezügeanpassung 01.01.2020
WeiterlesenDie Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Rheinland-Pfalz werden ab dem 01.01.2020 angepasst. Grundlage hierfür ist das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Info.
Haben Sie Fragen zur Bezügeanpassung? Ihre Antworten finden Sie hier.
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Angabe der Personalnummer bei der Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Finanzen
WeiterlesenSehr geehrte Damen und Herren,
aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie für eine schnelle und korrekte Zuordnung innerhalb des Landesamts für Finanzen (LfF) ist es unbedingt notwendig, dass Sie bei jeder Kontaktaufnahme Ihre 8-stellige Personalnummer angeben. Dies gilt sowohl für Briefsendungen, als auch für die Kommunikation per E-Mail oder das Kontaktformular des LfF.
Für die korrekte Zuordnung und die Bearbeitung von Briefsendungen…