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Hinweis zu ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)

1.    Was sind Vordienstzeiten?

Vordienstzeiten sind Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen. Ob und in welchem Umfang Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, beurteilt sich nach den hierfür maßgebenden Vorschriften der §§ 16 bis 18 und 20 LBeamtVG.

2.    Angesprochener Personenkreis

Alle aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz.

3.    Verfahrensablauf

Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten ist nicht notwendig.
Die versorgungsrechtliche Prüfung, ob Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, erfolgt spätestens bei Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen.

 

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