Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.11.2025 (GVBl. S. 693) wurde unter anderem geregelt, dass zukünftig eine Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unterbleibt, die mit oder nach Erreichen der jeweils für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Als gesetzliche Altersgrenzen kommen hierbei insbesondere die Regelaltersgrenze und die Altersgrenze für Lehrkräfte nach § 37 LBG sowie die besonderen Altersgrenzen nach § 111, § 117 oder § 118 LBG (Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug) in Betracht. Bei Beamtinnen und Beamten, die vorzeitig, also entweder auf eigenen Antrag (§ 39 LBG) oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden bzw. wurden, verbleibt es bei der bisherigen Anrechnung von Einkommen solange, bis sie als Ruhestandsbeamtin oder -beamter die jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Einkommensanrechnung, wie bisher, mit Erreichen der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG). Eine darüberhinausgehende Anrechnung von Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst entfällt hingegen. Die Neuregelung zur Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge gilt für Zeiträume ab dem 01.01.2026. |