Aufwendungen für eine im Rahmen diagnostischer Maßnahmen durchgeführten Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sind im Rahmen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen begründeten COVID-19-Verdachtsfall handelt. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Verdachtsfall vorliegt, obliegt der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt.