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Vordienstzeiten

Die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach den §§ 16 bis 18 und 20 Landesbeamtenversorgungsgesetz ist nicht antragsgebunden. Sie erfolgt anlassbezogen und von Amts wegen, spätestens bei Eintritt in den Ruhestand. Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten ist daher nicht notwendig.

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