Waisen
Die Kinder einer verstorbenen beihilfeberechtigten Person sind selbst beihilfeberechtigt, wenn und solange sie einen Anspruch auf Waisengeld haben.
Waisen erhalten eine eigene Personalnummer und müssen ihre Aufwendungen jeweils in einem eigenen Beihilfeantrag geltend machen. Dementsprechend müssen Waisen auch selbst eine Erklärung über die Aufrechterhaltung des Wahlleistungsanspruchs und die Zahlung von 26,00 € abgeben (siehe hierzu „Wahlleistungen im Krankenhaus“). Die Frist für die Abgabe der Erklärung beträgt sechs Monate ab dem Tag des Entstehens des Waisengeldanspruchs.
Hinterlässt eine verstorbene beihilfeberechtigte Person mehrere berücksichtigungsfähige Kinder, muss somit für jedes Kind die Erklärung abgegeben und der Beitrag von 26,00 € monatlich gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen aufrechterhalten werden soll.
Der Bemessungssatz einer Waise beträgt 80 %.