Wahlleistungen im Krankenhaus
Was sind Wahlleistungen?
Wahlleistungen sind gesondert vereinbarte, über die Regelversorgung hinausgehende Extras während einer stationären Krankenhausbehandlung. Hierzu gehören
- eine bessere Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer),
- die Behandlung durch bestimmte Ärzte („Chefarztbehandlung“).
Wie können Sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen?
Wenn Sie bei einer stationären Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung beider Vertragsparteien dürfen Ihnen die Wahlleistungen gesondert berechnet werden. Sie erhalten in diesem Fall also – neben der Rechnung des Krankenhauses - Rechnungen der liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung beteiligt waren, sowie eine gesonderte Berechnung der besseren Unterbringung.
Bitte beachten Sie:
Ist die Behandlung durch die Chefärztin/den Chefarzt
oder eine Unterbringung beispielsweise im Einzelzimmer medizinisch notwendig (zum Beispiel wegen der besonderen Schwere der Erkrankung oder wegen einer notwendigen Isolation, handelt es sich nicht um Wahlleistungen, sondern um allgemeine Krankenhausleistungen. In diesem Fall dürfen Ihnen die Leistungen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sind mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten.
Sind die Aufwendungen für Wahlleistungen beihilfefähig?
Die Aufwendungen für Wahlleistungen sind beihilfefähig, wenn
- vor Behandlungsbeginn die Wahlleistungsvereinbarung schriftlich mit dem Krankenhaus abgeschlossen wird und
- die beihilfeberechtigte Person gegenüber der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist erklärt hat, dass sie gegen Zahlung von monatlich 26 EUR Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen will. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt Wahlleistungen im Krankenhaus (Vordruck-Nr. LfF18_BEIH005) und in diesem Video.
Die Erklärung, Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, finden Sie hier: Erklärung Wahlleistung (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH400).
In welcher Höhe sind die Wahlleistungen beihilfefähig?
- Die wahlärztlichen Leistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Hierbei müssen die Ärztinnen/Ärzte die Gebühren um 25 % (15 %, sofern es sich um beauftragte externe Leistungserbringer, z.B. ein externes Labor handelt) mindern.
- Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft sind bei zugelassenen Krankenhäusern bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Dieser Betrag wird um 12,00 € pro Tag der Inanspruchnahme gemindert.
- Bei Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V sind die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 % des Bundesbasisfallwertes, abzüglich eines Betrags von 12,00 € pro Tag, beihilfefähig.
Besonderheiten bei der Unterbringung in zugelassenen Krankenhäusern:
Es wird davon ausgegangen, dass in den meisten Krankenhäusern weiterhin die Unterbringung im Dreibettzimmer die Standardleistung ist. In diesem Fall ist sowohl die Unterbringung im Ein- als auch im Zweibettzimmer eine Wahlleistung.
Ist die Unterbringung im Dreibettzimmer Standard und bietet das Krankenhaus als Wahlleistung nur die Unterbringung im Einbettzimmer an, sind 50 % der Kosten des Einbettzimmers abzüglich 12,00 € pro Tag beihilfefähig.
Ist die Unterbringung im Zweibettzimmer Standard, sind die Mehraufwendungen für die Unterbringung im Einbettzimmer nicht beihilfefähig.
Weitere Informationen zu Aufwendungen für (teil-)stationäre Krankenhausbehandlungen finden Sie hier: