Witwen und Witwer
Der/die Ehe- oder Lebenspartner/in einer verstorbenen beihilfeberechtigten Person ist selbst beihilfeberechtigt, wenn und solange er/sie einen Anspruch auf Witwer-/Witwengeld hat. Dies gilt nicht, wenn der/die hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner/in selbst beihilfeberechtigt ist. In diesem Fall schließt die eigene Beihilfeberechtigung die Beihilfeberechtigung als Witwe oder Witwer aus.
Mit dem Tod der bisher beihilfeberechtigten Person wird der Beihilfeanspruch der hinterbliebenen Partnerin/ des hinterbliebenen Partners neu begründet. Dementsprechend erhalten Witwen und Witwer eine neue Personalnummer, unter der sie zukünftig ihre Aufwendungen geltend machen. Außerdem müssen sie selbst eine Erklärung über die Aufrechterhaltung des Wahlleistungsanspruchs und die Zahlung von 26,00 € abgeben (siehe hierzu „Wahlleistungen im Krankenhaus“). Die Frist für die Abgabe der Erklärung beträgt sechs Monate ab dem Tag des Entstehens des Witwen-/Witwergeldanspruchs.
Der Bemessungssatz einer Witwe oder eines Witwers beträgt 70 %.