Richter
Auf Grund des § 5 des Landesrichtergesetzes gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte (und somit auch die BVO) entsprechend.
Sicherung der fachlichen Themen vom 03.05.2022 für interne Zwecke.
Auf Grund des § 5 des Landesrichtergesetzes gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte (und somit auch die BVO) entsprechend.