Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung bedürfen keiner vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Die Beantwortung eingehender Anfragen wird daher bis auf weiteres eingestellt. Entsprechende beihilferechtliche Informationen finden Sie in den Fachlichen Themen zur Beihilfe unter dem Stichwort „Zahnbehandlung“. Anfragen für kieferorthopädische Behandlungen sind hiervon nicht betroffen.