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Versorgungsauskunftsprogramm rechnet ab sofort mit den neuen Altersgrenzen

Mit dem Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.06.2015 – GVBl. S. 90 ff. hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber mit Wirkung vom 25.06.2015 unter anderem die Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte neugeregelt.

Die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter wird vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben; dies gilt auch für Professorinnen und Professoren unter Beachtung der hochschulrechtlichen Vorschriften.

Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte pp. ist es erst ab dem 61. Lebensjahr möglich, die Ruhestandesversetzung zu beantragen.

Eine versorgungsabschlagsfreie Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit ist erst ab dem 65. Lebensjahr möglich.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt stufenweise in Monatsschritten, beginnend mit dem Jahrgang 1951. Für alle nach 1963 geborenen Beamtinnen und Beamte pp. gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. In allen Fällen erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen, die  im Jahr 2031 abgeschlossen sein wird.

Die besonderen Altersgrenzen für die Bereiche Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst erfahren keine Änderung.

Das Versorgungsauskunftsprogramm rechnet ab sofort mit den neuen Altersgrenzen   unter Berücksichtigung der stufenweise Anhebung der Altersgrenzen.

Näheres können Sie bei den „Hilfen zur Erstellung einer Versorgungsauskunft“ unter den Ziffern 12 bis 16 erfahren.
 

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