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Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des Versorgungsabschlags gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG verfassungskonform ist. Der Beschluss gilt für die Fälle mit Versorgungsabschlag, bei denen der Versorgungsempfänger gem. § 59 Satz 1 Nr. 1 LBG Rheinland-Pfalz (Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. Altfälle 62. Lebensjahr) in den Ruhestand getreten ist. Der Beschluss kann auch analog auf die Fälle des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG (Ruhestandsversetzung gem. § 59 Satz 1 Nr. 2 LBG Rheinland-Pfalz wegen Schwerbehinderung) angewandt werden.

Beschluss des BVerfG vom 20.06.2006, Az.: 2 BvR 361/03
 

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