Die rheinland-pfälzische Regelung der so genannten Kostendämpfungspauschale ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, in dem die Richter die Nichtzulassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Landesbeamten zurückweisen. Ein vorausgegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig (AZ.: 2 A 10723/07 OVG).
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