Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung zur Nachzahlung von Kindergeld getroffen.
Vom 01.01.2018 an wird wegen der Neufassung des § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist.
Die bisherige Regelung, Kindergeld rückwirkend bis zu 4 Jahren auszuzahlen, wird damit ab dem 01.01.2018 aufgegeben. Die Auszahlung wird durch die Neuregelung ausdrücklich auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten beschränkt.
Die neue Regelung ergibt sich aus dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz und wird mit Wirkung ab dem 01.01.2018 eingeführt.
Dem § 66 Einkommensteuergesetz wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Diese Einschränkung der rückwirkenden Zahlung ist auf alle Kindergeldanträge anzuwenden, die nach Ablauf des 31.12.2017 bei der zuständigen Familienkasse eingehen.
Beispiel:
Mit Antrag im Juni 2018 wird Kindergeld beim LfF als zuständiger Familienkasse ab dem 01.10.2017 beantragt.
Kindergeld kann in diesem Fall rückwirkend ab Oktober 2017 festgesetzt, jedoch nur ab Dezember 2017 ausgezahlt werden; für Oktober und November 2017 ist eine Kindergeldzahlung unzulässig.
Es wird daher empfohlen, Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse rechtzeitig zu stellen. Sollten zum Antragszeitpunkt noch einzelne Unterlagen fehlen, können diese in der Regel nachgereicht werden.
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LfF