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Neue Altersgrenzen im Bereich der Versorgung

Mit dem Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.06.2015 – GVBl. S. 90 ff. hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber mit Wirkung vom 25.06.2015 unter anderem die Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte neu geregelt.

Die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter wird vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben; dies gilt auch für Professorinnen und Professoren unter Beachtung der hochschulrechtlichen Vorschriften.

Lehrkräfte treten künftig mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist es künftig erst ab dem 61. Lebensjahr möglich, die Ruhestandesversetzung zu beantragen.

Eine versorgungsabschlagsfreie Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit wird künftig erst ab dem 65. Lebensjahr möglich sein.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt stufenweise in Monatsschritten, beginnend mit dem Jahrgang 1951. Für alle nach 1963 geborenen Beamtinnen und Beamte gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

In allen Fällen erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen, die im Jahr 2031 abgeschlossen sein wird.

Die besonderen Altersgrenzen für die Bereiche Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst erfahren keine Änderung.

 
Neben den neuen Altersgrenzen sind folgende Änderungen zu beachten:
 

  • bei Ruhestandsversetzung mit Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs.1 Landesbeamtengesetz (LBG)) ab dem 63. Lebensjahr vermindert sich das Ruhegehalt um 0,3 % pro Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze –maximal 14,4 % (Versorgungsabschlag)
  • bei Ruhestandsversetzung mit Schwerbehindertenaltersgrenze (§ 39 Abs.2 LBG) vom 61. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr vermindert sich das Ruhegehalt um 0,3% pro Monat –maximal 14,4 %
  • bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 44 LBG) bis zum vollendeten 65. Lebensjahr vermindert sich das Ruhegehalt um 0,3 % pro Monat –maximal 10,8 % (keine Änderung gegenüber alter Rechtslage)


Zu dem vorab beschriebenen Versorgungsabschlag kommt es nicht:
 

  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls (Dienstunfallfürsorge)
  • bei Antragsaltersgrenze, soweit das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit regelmäßigen Beamtendienstzeiten, berufsmäßigem Wehrdienst, nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Kindererziehung vorliegen. Eine stufenweise Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und vollendetem 63. Lebensjahr und 40 Jahren mit Zeiten wie bei der Antragsaltersgrenze nach § 39 Abs.1 LBG. Für eine Übergangszeit bis 31.12.2023 sind lediglich 35 Jahre erforderlich.


Detaillierte Auskünfte zu den Altersgrenzen erhalten Sie von Ihrer personalverwaltenden Dienststelle.
 

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