Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von bislang 920,-- Euro auf 1.000,-- Euro vor. Diese Erhöhung ist bei der Berechnung der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen.
Technisch wurde die Anpassung der Ruhensregelung gem. § 53 BeamtVG bereits im Rahmen der Bezügeabrechnung für den Monat Dezember 2011 vorgenommen; die entsprechende Anpassung bei der Lohnsteuerberechnung ist für den Rechenlauf Januar 2012 erfolgt.