Die Vertragsvereinbarung, wonach die zunächst im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrer für die ihnen zugesagte Gewährleistung eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen haben, ist nach den rechtskräftigen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wie auch des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz rechtsfehlerfrei. In allen Instanzen wurde übereinstimmend klargestellt, dass sich diese Vereinbarung deutlich von der vom Bundesverwaltungsgericht gerügten niedersächsischen Regelung unterscheidet.
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