Das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" (BGBl. I, 2009, S. 1959) stellt sicher, dass Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes) in vollem Umfang als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Die neuen Abzugsmöglichkeiten bestehen gleichermaßen für private wie für gesetzlich Krankenversicherte. Beschäftigten soll bereits unterhalb des Jahres und nicht erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der zu leistende Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag (abzgl. evtl. Arbeitgeberanteil-/zuschuss) als Vorsorgeaufwendung steuermindernd in die Ermittlung des Lohnsteuerabzugs einfließen:
a) Als Mindestpauschale bis zu 12 % des steuerlichen Arbeitslohns, maximal 1.900,-- € bzw. in der Steuerklasse III 3.000,-- €
b) Als tatsächliche Beiträge für eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung, wenn die tatsächlichen Beiträge höher sind als 12% des Arbeitslohns bzw. höher sind als die Mindestpauschale.
Für den Personenkreis der gesetzlich Versicherten (einschließlich freiwillige Krankenversicherung) liegen i.d.R. der ZBV alle notwendigen Angaben für die steuerliche Berücksichtigung der Kranken-/Pflegeversicherung vor.
Für den Personenkreis der privat Krankenversicherten haben die Versicherungsunternehmen damit begonnen, ihren Versicherten Bescheinigungen über die Beiträge zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu übersenden. Sollen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unbeschränkt steuermindernd auswirken, müssen Sie als Bezügeempfänger die Bescheinigung Ihres Versicherungsunternehmens der ZBV vorlegen. Legen Sie die Bescheinigung Ihres Versicherers nicht vor, berücksichtigt die ZBV für Versorgungsaufwendungen eine Pauschale von zwölf Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.900,-- € bzw. 3.000,-- € (nur in der Steuerklasse III). Dies gilt auch, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den Höchstgrenzen liegen.
Weitere Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz finden Sie hier.
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LfF