Aufgrund des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) wurden die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger 2012 bis 2014 jährlich um 1% erhöht.
Hiergegen wandten sich zahlreiche Betroffene mit Widersprüchen sowie Anträgen auf amtsangemessene Alimentation.
Um diese möglichst verfahrensökonomisch zu bearbeiten, verständigten sich das Ministerium der Finanzen und die Spitzen von DGB und dbb bereits Ende 2012 auf die Durchführung von Musterverfahren zur Frage der Amtsangemessenheit der rheinland-pfälzischen Bezüge auf Basis des vorgenannten Gesetzes.
Alle übrigen Verfahren wurden mit Blick auf die Musterverfahren bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt.
Daneben sagte das Ministerium der Finanzen ebenfalls schon 2012 zu, eine höchstrichterliche Entscheidung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu akzeptieren, ganz gleich, ob diese Widerspruch eingelegt bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Bezahlung gestellt hatten oder nicht. Sollte entgegen den Erwartungen der Landesregierung höchstrichterlich entschieden werden, dass eine amtsangemessene Bezahlung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in den Jahren unter Geltung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (2012 bis 2014) nicht mehr gewährleistet war, würde die Landesregierung dem parlamentarischen Gesetzgeber empfehlen, eine entsprechende Gesetzeskorrektur unter Berücksichtigung der dann vorgegebenen gerichtlichen Parameter im ausgeurteilten Zeitraum für alle Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger rückwirkend vorzunehmen.
Die Zusendung eines Widerspruchs bzw. eines Antrags auf amtsangemessene Alimentation im Zusammenhang mit den Bezügeanpassungen durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung war daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht für die rheinland-pfälzische R-Besoldung (Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) mit Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 1/14 u.a. jedoch entschieden, dass die gewährten Bezüge für die Jahre 2012 und 2013 den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Das der Entscheidung zugrunde liegende Vorlageverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz wurde daraufhin nach Vorlage entsprechender Berechnungen auch für die Folgejahre für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 30. September 2015 – 5 K 382/15.KO dem Kläger nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Da demnach für die Bezüge der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen, gibt es auch keinen Anlass mehr, die insofern offenen Widersprüche und Anträge weiterhin ruhen zu lassen. Infolgedessen werden die Betroffenen zeitnah einen ablehnenden Bescheid des Landesamtes für Finanzen erhalten.
Alle übrigen Widersprüche und Anträge auf amtsangemessene Alimentation hinsichtlich der Bezüge in den Besoldungsordnungen A und B in den Jahren 2012 bis 2014 unter Geltung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 ruhen demgegenüber weiterhin. Denn die anhängigen Musterverfahren vor den rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichten sind durch diese angesichts mehrerer Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen zur A-Besoldung – 2 BvL 19/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 u.a. dort ebenfalls weiter ausgesetzt. Die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bleiben insofern abzuwarten.