Mit Urteil vom 23.Mai 2008 ( Aktenzeichen: 2 A 10723/07.OVG) entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die Kostendämpfungspauschale in ihrer derzeitigen Fassung rechtmäßig ist. Danach müssen Beamte sich an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörgigen beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keinen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht und teilt unter weiterer Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008, Aktenzeichen 2 C 49.07, die Rechtsansicht des Landes Rheinland-Pfalz.
PDF-Dokument zur Pressmitteilung 28/2008 vom 02.06.2008 des OVG Rheinland Pfalz