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Beihilfe: Erfordernis einer vorherigen ärztlichen Verordnung für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Beihilfenverordnung - BVO -) rechtens

Die Frage, ob die Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten mit dem privaten Pkw anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung abhängig gemacht werden darf, war Gegenstand eines zum Bundesbeihilferecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 05.03.2021 (Aktenzeichen 5 C 14.19) höchstrichterlich entschieden, dass Aufwendungen für Fahrten mit dem privaten Pkw zu Behandlungen nur beihilfefähig sind, wenn eine vorherige ärztliche Verordnung vorliegt. Da die BVO Rheinland-Pfalz in § 30 Absatz 1 BVO eine dem Bundesbeihilferecht ähnliche Regelung enthält, ist dieses Urteil des BVerwG uneingeschränkt auch auf die BVO des Landes Rheinland-Pfalz anwendbar.

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