Mit Urteil vom 07.09.2010 (Aktenzeichen 6 K 1406/09.KO) entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Beamtenbesoldung für das Jahr 2008 keinen verfassungsmäßigen Bedenken unterliegt.
Dem Urteil lag eine Klage eines Beamten des Landes Rheinland-Pfalz zu Grunde, der rügte, seine Besoldung für das Jahr 2008 sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen und aufgrund dessen eine Nachzahlung begehrte. Demgegenüber vertrat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Ansicht, der Landesgesetzgeber habe die Besoldung in zwei Schritten gesetzlich angepasst und wahre damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Situation in anderen Bundesländern, in denen verwaltungsgerichtliche Vorlagebeschlüsse ergangen seien, sei nicht vergleichbar.
Diese Ansicht teilte nunmehr auch das Verwaltungsgericht Koblenz, indem es nicht feststellen konnte, dass das Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG deshalb nicht einzuholen sei.
Das Verwaltungsgericht Koblenz führt insoweit aus:
„Die Kammer ist nicht überzeugt, dass der aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Alimentationsgrundsatz im Fall des Klägers verletzt ist. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen zu Grunde zu legen, also etwa das Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeine Stellenzulage, jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaige Einmalzahlungen. Von dem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, hängt von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit dem Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Verletzt ist der Alimentationsgrundsatz dabei nur dann, wenn der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten ohne rechtfertigende Gründe von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abkoppelt und die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt.“
Eine Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und
Einkommensentwicklung in hinreichend greifbarer Weise vermochte das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch für das Jahr 2008 nicht festzustellen.
Gegen diese Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen.