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BAG-Urteil zur Stufenzuordnung bei erneuter Einstellung

Mit Urteil vom 21.02.2013 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer erneuten Einstellung von Beschäftigten, ihre in früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist, sofern keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 TV-L vorliegt. Zuvor wurde dies von den Personalstellen differenzierter beurteilt.

Da die Stufenzuordnung in der Zuständigkeit der Personaldienststellen liegt, wird darum gebeten Fragen und mögliche Anträge direkt an diese und nicht an die ZBV zu richten.
 

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