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Anhebung der Tabellenentgelte und weiterer Entgeltbestandteile für Beschäftigte zum 01.01.2018 – Tarifeinigung vom 17. Februar 2017

Erhöhung der Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe und die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü) sowie weitere Entgeltbestandteile werden ab 01. Januar 2018 um 2,35 v.H. erhöht.
  • Erhöhung der Tabellenentgelte

    Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe und die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü) sowie weitere Entgeltbestandteile werden ab 01. Januar 2018 um 2,35 v.H. erhöht.
    Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden zum 01. Januar 2018 um 35 € angehoben.
     
  • Einführung der neuen Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15

    In den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 13Ü) sowie in den entsprechenden Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a für Pflegekräfte wird zum 01. Januar 2018 eine neue Stufe 6 eingeführt.
    Für die Entgeltgruppe 15 Ü wurde keine Stufe 6 vereinbart; diese Entgeltgruppe umfasst weiterhin 5 Stufen.

    Beschäftigte in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie Pflegekräfte in den Entgeltgruppen KR 9a bis 11a, die am 31. Dezember 2017 mindestens 5 Jahre in derselben Entgeltgruppe absolviert haben, werden zum 01. Januar 2018 der neuen Stufe 6 zugeordnet.

    Bei Beschäftigten in einer individuellen Endstufe 5+ erfolgt die Zuordnung zur neuen Stufe 6 nur dann, wenn am 01. Januar 2018 der (um 2,35 % erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe 5+ nicht höher ist als der Betrag der neuen Stufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ höher als der Betrag der Stufe 6, werden die Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten

    Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 („kleine E9“) erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 ab 01. Januar 2018 um 53,41 €. Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 oder der individuellen Endstufe 4+ verbrachte Zeit wird berücksichtigt.

    Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 in einer individuellen Endstufe 4+ erhalten jedoch nur dann das um 53,41 € erhöhte Tabellenentgelt, wenn am 01. Januar 2018 das um 2,35 % erhöhte Tabellenentgelt der individuellen Endstufe 4+ nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.
    Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag in Höhe von 53,41 €, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe 4+. Ein Anspruch auch den Erhöhungsbetrag besteht nicht.

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