Musste bisher zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "hauptberuflich" die Tätigkeit zwingend mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnehmen, geht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 25.05.2005 (Az.: 2 C 20.04) nunmehr davon aus, dass der Begriff der Hauptberuflichkeit davon geprägt ist,
- dass die Tätigkeit entgeltlich ist,
- gewollter maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,
- in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und
- sie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder dem nahe kommt.
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts