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Anerkennung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung als Vordienstzeit

Musste bisher zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "hauptberuflich" die Tätigkeit zwingend mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnehmen, geht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 25.05.2005 (Az.: 2 C 20.04) nunmehr davon aus, dass der Begriff der Hauptberuflichkeit davon geprägt ist,

  • dass die Tätigkeit entgeltlich ist,
  • gewollter maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,
  • in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und
  • sie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder dem nahe kommt.
  • Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

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