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Versorgungsberechtigte Personen

Das OVG hat sich aufgrund der vorliegenden Sachverhalte nicht zu möglichen Entschädigungsansprüchen für Zeiträume, in denen Versorgungsbezüge gewährt wurden, äußern müssen. Aus dem Urteil lassen sich dementsprechend keine Ansprüche ableiten. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist für solche Ansprüche auch kein Raum, da die ersatzpflichtige Diskriminierung mit dem Eintritt des Versorgungsfalls endet. Das Versorgungsrecht selbst knüpft nicht an das Lebensalter an und ist daher diskriminierungsfrei. Zudem hat der EuGH schon die rein betragsmäßige Überleitung in ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem u.a. aus Gründen des Besitzstandschutzes für gerechtfertigt gehalten (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 Specht, Rn. 86). Das muss entsprechend auch für den Übergang in die Versorgung gelten.

Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung können versorgungsberechtigte Personen daher nur für Zeiträume bis zum Eintritt in den Ruhestand geltend machen.