Heilbehandlungen
Heilbehandlungen (zum Beispiel Bäder, Massagen Krankengymnastik, usw.), die von einer nichtärztlichen Behandlerin/einem nichtärztlichen Behandler erbracht werden, müssen vor Beginn der Behandlung grundsätzlich nach Art und Umfang durch eine (Zahn-)Ärztin oder einen (Zahn-)Arzt verordnet sein. Ergotherapie kann auch durch eine Kinder- und Jugendlichentherapeutin/einen Kinder- und Jugendlichentherapeuten oder durch eine Psychologische Psychotherapeutin/einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet werden.
Im Bereich der Ergotherapie kann seit dem 01.04.2024 und im Bereich der Physiotherapie seit dem 01.11.2024 auch eine sogenannte "Blankoverordnung" ausgestellt werden. Hierbei enthält die vorherige Verordnung lediglich noch die aufgrund der erhobenen Diagnose erforderliche Art der Behandlung. Über den Umfang (im Sinne der Anzahl) der erforderlichen Behandlungen entscheidet dann die Heilbehandlerin/der Heilbehandler selbst.
Welche Behandlerinnen und Behandler die Heilbehandlungen durchführen müssen, welche Heilbehandlungen beihilfefähig sind und bis zu welchen Höchstbeträgen Aufwendungen für Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkannt werden können, sehen Sie hier:
Anlage 3 zu § 22 BVO (Stand 01.01.2025)
Vorgriffsregelung zum 01.02.2025 im Bereich Logopädie
Vorgriffsregelung zum 01.06.2025 im Bereich Physiotherapie
Vorgriffsregelung zum 01.08.2025/01.10.2025 im Bereich Podologie
Vorgriffsregelung zum 01.09.2025 im Bereich Ergotherapie und Sonstiges
Für folgende Heilbehandlungen gelten zusätzliche Besonderheiten:
• Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät), einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT):
Es sind maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall beihilfefähig. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Unter Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne ist der Zeitraum zwischen Diagnosestellung und dem konkreten Therapieende zu verstehen. Auf die Schwere der Erkrankung kommt es nicht an.
• Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP):
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine EAP finden Sie unter dem Stichwort „Erweiterte ambulante Physiotherapie/EAP“.
• Osteopathische Behandlungen:
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für osteopathische Behandlungen finden Sie unter dem Stichwort „Osteopathische Behandlungen“.