Beschäftigungsverbot
Der Anspruch auf Mutterschutz ist für die Beamtinnen des Landes Rheinland-Pfalz in der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz geregelt.
Ich bin schwanger. Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte teilen Sie Ihrer personalverwaltenden Dienststelle Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag Ihrer Entbindung mit. Diese wird sodann die notwendigen Daten an uns übermitteln.
Ich habe von meiner Personaldienststelle die Information über den Zeitraum meiner Mutterschutzfrist (Beschäftigungsverbot) erhalten. Erhalte ich in diesem Zeitraum Bezüge?
In der Zeit, in der Sie sich in Mutterschutz (Beschäftigungsverbot) befinden, erhalten Sie weiterhin Ihre (Teilzeit-)Bezüge.
Sofern Sie im Anschluss an die Schutzfristen eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, endet die Bezügezahlung mit Beginn der Elternzeit.
Ich bin Anwärter. Gelten hier Besonderheiten?
Nein. Auch als Anwärter erhalten Sie während den Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbot) Ihre Anwärterbezüge weiterhin.
Werden mir Bezüge gezahlt, sofern meine Mutterschutzfrist (Beschäftigungsverbot) in einen Zeitraum fällt, in dem ich mich bereits in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befinde?
Sofern Sie sich während der Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbot) in einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, erhalten Sie grundsätzlich einen Zuschuss von 12,78 € je Kalendertag der Schutzfrist.
Sofern jedoch Ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf insgesamt 204,52 € begrenzt.
Bei der Berechnung der Grenze werden folgende Bezügebestandteile nicht berücksichtigt:
- Familienzuschläge
- Dienstaufwandsentschädigung
- Auslandsdienstbezüge
Die jeweils geltende Versicherungspflichtgrenze können Sie der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung entnehmen, welche jährlich aktualisiert wird. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung kann u.a. über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.
Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss zwar einkommensteuerfrei ist (§ 3 Nr. 1d EStG), jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1c EStG).
Außerdem ist der Zuschuss auf das Elterngeld anzurechnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit). Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.
Werden mir Bezüge gezahlt, sofern meine Mutterschutzfrist (Beschäftigungsverbot) in einen Zeitraum fällt, in dem ich mich bereits in Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung befinde?
In der Zeit, in der Sie sich in Mutterschutz (Beschäftigungsverbot) befinden, erhalten Sie weiterhin Ihre Teilzeitbezüge.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Bezüge auf das Elterngeld anzurechnen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit). Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.
Ein weiterer Zuschuss kann daneben nicht gezahlt werden.