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Höhe der Entschädigung

Das OVG hat einheitlich eine Entschädigung von pauschal 100 Euro für jeden Anspruchsmonat, in dem eine diskriminierende Handlung stattfand, zugesprochen. Der Umfang der Arbeitszeit ist irrelevant.

Eine Entschädigung steht zu,

  • Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die ihre Besoldung individuell schriftlich als altersdiskriminierend gerügt hatten,
  • Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, deren Besoldung ihre Rechtsgrundlage in altersgestuften Besoldungssystemen hatten (A- , C- Besoldung und Besoldungsgruppen R 1 und R 2),
  • für Monate oder Teile von Monaten, in denen tatsächlich Besoldung (durch das Land Rheinland-Pfalz) zugestanden hat,
  • für Monate, in denen die höchste Grundgehaltsstufe noch nicht erreicht war und
  • längstens bis einschließlich des Monats Juni 2013.

Dementsprechend steht keine Entschädigung zu, wenn

  • der Anspruch nicht geltend gemacht wurde,
  • für den vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Besoldung bestanden hat (z.B. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge sowie nach der Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis),
  • für den vollen Kalendermonat das Grundgehalt nicht nach Stufen bemessen wurde,
  • in dem Kalendermonat das Grundgehalt bereits aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt wurde,
  • für den Kalendermonat Versorgungsbezüge gezahlt wurden oder
  • es sich um Zeiträume nach dem 30. Juni 2013 handelt.

Der Umfang der Entschädigung richtet sich danach, ob und inwieweit bei den Betroffenen solche Sachverhalte vorgelegen oder nicht vorgelegen haben.