Fachliche Themen

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Häufig gestellte Fragen zur Nachversicherung

Hier erhalten Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Nachversicherung oder mit dem Aufschub der Nachversicherung.

Aus diesen allgemeinen Informationen können Sie keine Rechtsansprüche gleich welcher Art ableiten.

Haben sie Fragen zum Versicherungsrecht, den rechtlichen Folgen der Nachversicherung oder der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, deren Beratungsstellen, deren Regionalträger oder die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung.

Verwendete Abkürzungen

  • LfF 1251: Landesamt für Finanzen -Nachversicherungsstelle-
  • DRV: Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin bzw. deren Regionalträger
  • SGB: Sozialgesetzbuch

 

1. Was versteht man unter der Nachversicherung?

Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Frage 2) sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. Scheiden diese unversorgt (Frage 3) aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz aus, sind unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten. Zuständig für diese Prüfung ist die Nachversicherungsstelle des Landesamtes für Finanzen (LfF 1251).

2. Welche Ausgeschiedenen können von der Nachversicherung betroffen sein?

  • Beamtinnen und Beamte (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit)
  • Richterinnen und Richter
  • rentenversicherungsfrei Beschäftigte (z.B. Beschäftigte mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft)
  • Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
  • Versorgungempfängerinnen oder –empfänger, deren Anspruch auf Versorgung aberkannt wurde

3. Was bedeutet unversorgtes Ausscheiden?

Die unter Frage 2 genannten Berufsgruppen haben durch dieses Rechtsverhältnis grundsätzlich einen gesetzmäßigen Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.

Scheiden diese Personen jedoch vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis aus, fällt dieser Anspruch weg.

Das unversorgte Ausscheiden kann z.B. erfolgen durch

  1. Entlassung
  2. Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf
  3. Zeitablauf bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit
  4. Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
  5. Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
  6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mit allgemeiner Gewährleistungsentscheidung

4. Gehöre ich zum Kreis der unversorgt Ausgeschiedenen, wenn ich unmittelbar in ein anderes Rechtsverhältnis mit Versorgungsanwartschaft übertrete?

Zunächst ja.

Damit das LfF prüfen kann, ob bei Ihnen ein Aufschubgrund für die Nachversicherung vorliegt (siehe Fragen 9, 16, 17, 18, 19) müssen Sie in jedem Fall das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ ausfüllen.

5. Wenn für mich eine Nachversicherung durchgeführt wird, wie wirkt sich das aus?

Die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen verhindert eine Lücke in Ihrer Altersversorgung, die durch das unversorgte Ausscheiden entstehen würde.

Über die Nachversicherung werden Sie mit Personen gleichgestellt, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Die vom ehemaligen Dienstherrn getragenen Nachversicherungsbeiträge gelten somit als rechtzeitig für Sie gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch für den Fall, dass Ihre Nachversicherung zunächst aufgeschoben worden war.

Ihr ehemaliger Dienstherr trägt die Nachversicherungsbeiträge für Sie in voller Höhe. Sie selbst tragen keine Beitragsanteile (s. Frage 15).

6. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen für die Nachversicherung?

Die gesetzlichen Vorschriften sind im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthalten:
§§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI

7. Muss ich meine Nachversicherung beim LfF beantragen?

Das LfF wird von sich aus tätig und sendet Ihnen das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ zu.
Sie müssen das Formular vollständig ausfüllen und zurücksenden (s. Frage 8 und 10).
Sollten Sie kein Formular erhalten haben, finden Sie dieses hier.

8. Welche Fristen sind bei der Nachversicherung zu beachten?

Das LfF muss innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Ausscheiden entweder

  • die Nachversicherung für Sie durchgeführt und die Beiträge entrichtet oder
  • die Entscheidung über den Aufschub getroffen haben.

Überweist das LfF die Nachversicherungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ihrem Ausscheiden an den Rentenversicherungsträger, erhebt dieser Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr vom geschuldeten Betrag.

Für die Entscheidung des LfF ist es daher unbedingt erforderlich, dass Sie das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ sehr zeitnah nach Ihrem Ausscheiden und vollständig ausgefüllt zurücksenden.

Weitere Hinweise:

  • Erläuterungen zur Nachversicherung, s. Fragen 5 - 15
  • Erläuterungen zum Aufschub, s. Fragen 16 - 19
  • Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars „Erklärung zur Nachversicherung“, s. Frage 10.

9. Wann wird bei mir eine Nachversicherung durchgeführt?

Das LfF führt eine Nachversicherung durch, sobald bei Ihnen eine der folgenden Voraussetzungen eingetreten ist:

  • Zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens liegt kein Aufschubgrund vor
  • Ein bei Ihrem Ausscheiden vorliegender Aufschubgrund fällt später weg. Zu Vermeidung von Nachteilen, müssen Sie dem LfF den Wegfall des Aufschubgrundes umgehend mitteilen.

Erläuterungen zum Aufschub s. Punkt 16 - 19

10. Was muss ich bei dem Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ beachten?

Sie müssen dieses Formular in jedem Fall und unverzüglich bei LfF 1251 einreichen.

  • Wenn für Sie Nummer 1 zutrifft, müssen Sie die Nummern 2 bzw. 3 nicht ausfüllen, Sie fahren fort mit Nummer 4
  • Trifft Nummer 1 nicht zu, ist es erforderlich, dass Sie die Absichtserklärung entweder zu der Nummer 2 oder 3 ausfüllen:
    • Nummer 2: Haben Sie die Absicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden in ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis zu treten, geben Sie bitte den voraussichtlichen Zeitpunkt an. Das LfF stellt eine Aufschubbescheinigung aus, wenn folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
      • Die Absicht muss im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen.
      • Sie müssen die Voraussetzungen für einen Aufschubgrund bis zum Abschluss der Nachversicherung nachweisen können (Bewerbungen, Absagen etc.)
      • Es besteht die objektive Erwartung zur Aufnahme dieser Beschäftigung (die Einstellung wurde bereits zugesagt bzw. ist nach objektiven Gesichtspunkten zumindest möglich/wahrscheinlich)
      • Fällt die Absicht innerhalb der Frist von zwei Jahren weg, müssen Sie dies dem LfF mitteilen. Sie werden dann umgehend nachversichert.
  • Nummer 3: Haben Sie nicht die Absicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden wieder in ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis zu treten, werden Sie vom LfF umgehend nachversichert.
    • Sie werden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert, wenn Sie die Nummer 3 ankreuzen und keine Angaben in Nummer 3.1 machen
    • Können und möchten Sie bei einem berufsständischen Versorgungswerk nachversichert werden, machen Sie bitte zusätzlich die entsprechenden Angaben unter Nummer 3.1
    • Sie müssen bis zur Durchführung der Nachversicherung sämtliche Änderungen an das LfF melden (z.B. Änderung in Ihren Berufsabsichten, Namensänderung durch Heirat, Adressenänderung etc.)

11. An wen entrichtet das LfF die Beiträge für meine Nachversicherung?

LfF 1251 überweist Ihre Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich an die DRV.

Sind Sie oder möchten Sie Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, stellen Sie bitte bei LfF 1251 einen Antrag auf Nachversicherung bei dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung (siehe Frage 12).

Nachversicherungsbeiträge können nicht in privaten Versicherungen, Fonds, etc. angelegt oder an Sie selbst ausgezahlt werden.

12. Welche Besonderheiten gibt es bei berufsständischen Versorgungswerken?

Üben Sie z.B. einen ärztlichen, anwaltlichen oder steuerberatenden Berufen aus, können Sie sich für eine Nachversicherung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entscheiden. Hierbei beachten Sie bitte:

  • Sie müssen beim LfF einen Antrag stellen, wenn Sie statt in der Deutschen Rentenversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk nachversichert werden möchten
  • Den Antrag stellen Sie bitte ebenfalls mit dem Formular „Erklärung zur Nachversicherung
  • Ihr Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden bei LfF 1251 eingereicht werden (Ausschlussfrist).
    Ausnahme: Sollte eine Aufschubbescheinigung erstellt worden sein, kann innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ausscheiden ein Antrag auf Nachversicherung in einem Versorgungswerk gestellt werden. Hier fängt die Ausschlussfrist von einem Jahr mit Datum der Antragstellung erneut an zu laufen.
  • Auch Ihre Mitgliedschaft muss innerhalb dieses Jahres begründet worden sein. Daher müssen sie mit Ihrem Antrag bei LfF 1251 nachweisen, seit wann Ihre Mitgliedschaft besteht
  • Sind Ihre Nachversicherungsbeiträge bereits an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen worden, kann das LfF bei der Deutschen Rentenversicherung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr noch die Übertragung der durchgeführten Nachversicherung an das von Ihnen gewünschte Versorgungswerk beantragen.

13. Werde ich auch in einer Zusatzversorgungskasse nachversichert?

Nein, hierfür besteht keine rechtliche Grundlage.

14. Wie wird der Nachversicherungsbeitrag errechnet?

Die Beiträge werden nach den Rechtsgrundlagen ermittelt, die im Nachversicherungszeitpunkt für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus Ihrer Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bilden die Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Dies gilt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze rechnen auch Einkünfte aus Ihren weiteren Beschäftigungsverhältnissen, sofern die Gewährleistung darauf erstreckt wurde.

Dies gilt beispielsweise auch für freiwillige Stationsvergütungen im Rahmen eines Rechtsreferendariats.

Zeiten, für die keine Bezüge gezahlt wurden, werden grundsätzlich nicht in die Berechnung Ihrer Nachversicherung einbezogen (Beurlaubungen).

15. Wer zahlt die Beiträge zu meiner Nachversicherung?

Der ehemalige Dienstherr trägt die Nachversicherungsbeiträge in voller Höhe. Sie tragen keine Beitragsanteile.

16. Was bedeutet Aufschub und welche Folgen ergeben sich daraus?

Liegt ein Aufschubgrund vor, wird Ihre Nachversicherung durch das LfF zunächst nicht durchgeführt (aufgeschoben). Hierüber erhalten Sie und der Rentenversicherungsträger vom LfF eine Aufschubbescheinigung. In dieser werden angegeben:

  • der Aufschubgrund
  • Ihre versicherungsfreien Beschäftigungszeiten und
  • Ihre maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen

17. Welche Gründe gibt es für einen Aufschub?

Sie sind unversorgt aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und

  • nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, nehmen Sie die rentenversicherungsfreie Beschäftigung bei demselben Dienstherrn voraussichtlich wieder auf oder
  • Sie werden sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach Ihrem Ausscheiden wieder eine andere rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und Ihre bisher erworbene Versorgungsanwartschaft wird dort berücksichtigt (zum Beispiel Anerkennung von Referendariatszeiten, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn) oder
  • Ihnen wird eine widerrufliche Versorgung gezahlt, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (zum Beispiel bei Versetzung in den vorläufigen Ruhestand aus Gesundheitsgründen).

18. Welche Konsequenzen folgen, wenn der Aufschubgrund wegfällt?

Entfällt der Aufschubgrund, zum Beispiel durch Ablauf der zwei Jahre (siehe Frage 17, Punkt 2), führt das LfF für Sie die Nachversicherung durch und überweist die Beiträge. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie ein neues rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis – ggf. auch bei einem anderen Arbeitgeber - aufgenommen haben.

19. Muss ich das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ auch abgegeben, wenn mutmaßlich ein Aufschubgrund vorliegt?

Ja.

Nur anhand der von Ihnen vollständig ausgefüllten Erklärung (s. Frage 10) kann das LfF prüfen, ob ein Aufschubgrund vorliegt. Um einen Aufschub erteilen zu können, muss das LfF zum Zeitpunkt Ihres unversorgten Ausscheidens sowohl objektive als auch subjektive Voraussetzungen prüfen:

  • Subjektive Voraussetzung: Sie erklären die Absicht, innerhalb von zwei Jahren erneut ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis aufnehmen zu wollen
  • Objektive Voraussetzung: Sie können nachweisen, dass
    • Sie bereits eine Einstellungszusage für ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis haben oder
    • Sie bereits Bewerbungen um ein solches Beschäftigungsverhältnis abgegeben haben bzw. sich weiter bewerben werden und diese Bewerbungen bei vernünftiger Abwägung aller Umstände erfolgreich sein werden.

20. Warum muss ich das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ mit der Absichtserklärung möglichst sofort nach meinem Ausscheiden abgeben haben?

Das LfF muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden entweder die Entscheidung über den Aufschub getroffen oder Ihre Nachversicherung durchgeführt und die Beiträge entrichtet haben. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass Sie das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ sehr zeitnah nach dem Ausscheiden und vollständig ausgefüllt zurücksenden.

Hinweise

  • (Erläuterungen zur Abgabe der Absichtserklärung siehe Frage 10)
  • (Erläuterungen zur Nachversicherung s. Fragen 5 – 15)

Liegt Ihre Erklärung nicht rechtzeitig vor, muss das LfF zur Fristwahrung unterstellen, dass bei Ihnen kein Aufschubgrund vorliegt und die Nachversicherung durchführen. Ohne Ihre schriftliche Absichtserklärung (siehe Frage 10) ist es nicht zulässig, eine Aufschubbescheinigung zu erstellen.

Für den Fall, dass das LfF die Nachversicherungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ihrem Ausscheiden an den Rentenversicherungsträger überweist, erhebt dieser Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr vom geschuldeten Betrag.

21. Warum werde ich vor Ablauf der Frist von zwei Jahren erneut angeschrieben?

Innerhalb der Frist sind Sie verpflichtet dem LfF unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie

  • eine versicherungsfreien Beschäftigung aufgenommen haben oder
  • die Absicht zur Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung nicht mehr besteht

Hat das LfF keine entsprechende Mitteilung erhalten, werden Sie aufgrund Ihrer ersten Absichtserklärung (siehe Frage 10) gebeten, noch vor Ablauf der Frist von zwei Jahren das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“ erneut ausgefüllt zurückzusenden.

Ist der Aufschubgrund weggefallen, wird die Nachversicherung umgehend durchgeführt.