Sofern Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren aufgrund der Corona-Pandemie nicht innerhalb der in § 45 Absatz 1 Satz 3 bzw. § 47 Absatz 2 Satz 3 BVO normierten Frist von vier Monaten nach Anerkennung begonnen werden können, behält die Anerkennung über den Vier-Monats-Zeitraum hinaus ihre Gültigkeit.
Soweit eine Sanatoriumsbehandlung oder eine Heilkur aufgrund der Pandemie vorzeitig abgebrochen werden musste, kann zu den entstehenden Aufwendungen im Rahmen der ausgesprochenen Bewilligung eine Beihilfe gezahlt werden, ohne dass die ordnungsgemäße Durchführung durch Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wurde. Die Maßnahmen können ohne erneute Prüfung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit vollumfänglich nachgeholt werden, wenn der Abbruch innerhalb der ersten Hälfte des bewilligten Zeitraumes erfolgt ist.