Richter
Auf Grund des § 5 des Landesrichtergesetzes gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte (und somit auch die BVO) entsprechend.
Auf Grund des § 5 des Landesrichtergesetzes gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte (und somit auch die BVO) entsprechend.