Gesetzliche Krankenversicherung, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
Bei Versorgungempfängerinnen und -empfängern, die freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder rentnerpflichtversichert sind, sind folgende Besonderheiten zu beachten, die von der üblichen Beihilfesystematik abweichen:
- Aus den eingereichten Unterlagen muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt hat (durch einen Stempel auf den einzelnen Belegen oder in Form einer Sammelabrechnung der Krankenkasse).
- Hat sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt, werden die beihilfefähigen Aufwendungen um die Leistungen der Krankenkasse gekürzt. Von den verbleibenden Aufwendungen wird die Beihilfe
- mit dem regulären persönlichen Bemessungssatz festgesetzt, wenn der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss von mehr als 41,00 € zu den Krankenversicherungsbeiträgen zahlt,
- mit einem Bemessungssatz von 100 % festgesetzt, wenn der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss oder einen Zuschuss von nicht mehr als 41,00 € zu den Krankenversicherungsbeiträgen zahlt. Ob ein Zuschuss gezahlt wird, muss anhand der Rentenmitteilung nachgewiesen werden. - Hat sich die Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt, wird die Beihilfe mit dem regulären persönlichen Bemessungssatz festgesetzt.
- Leistungen, die „auf Verlangen“ oder „als Wunschleistung“ erbracht werden, sind nicht beihilfefähig.
- Bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist stets der höchstmögliche Festzuschuss als Leistung der Krankenkasse (Bonus 2, 75 %) anzusetzen.
- Bei einer kieferorthopädischen Behandlung erstattet die gesetzliche Krankenversicherung zunächst 80 bzw. 90 % der Kosten und nach Abschluss der Behandlung die restlichen Kosten. Der zunächst noch nicht erstattete Betrag in Höhe von 20 bzw. 10 % der Kosten ist nicht beihilfefähig.
- Eine Beteiligung des Dienstherrn an den Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht möglich.