eRezept
Durch das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) ist das E-Rezept ab 01.01.2024 für gesetzlich versicherte Personen verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung.
Da für die Nutzung des E-Rezeptes durch privatversicherte Personen die Vergabe einer eineindeutigen Krankenversicherungsnummer nach dem Format der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist, arbeitet der PKV-Verband intensiv an der Vergabe einer der neuen Krankenversicherungsnummer für alle privatversicherten Personen. Es wird davon ausgegangen, dass die PKV-Mitgliedsunternehmern ihre Versicherten in Kürze darüber informieren werden.
Sofern Sie als gesetzlich versicherter Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger Aufwendungen für Arzneimittel, die Sie per E-Rezept bezogen haben, in der Beihilfe einreichen möchten, bitten wir um Beachtung der nachstehenden Erläuterungen. Gleiches gilt für privatversicherte Personen die das eRezept nutzen.
Die Beihilfestelle ist nicht an die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens angebunden. Für eine Prüfung und Festsetzung der Beihilfe benötigen wir folgende abrechnungsrelevante Informationen:
Patientendaten, Daten der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes und der Praxis, verordnetes Präparat, verordnete Menge, Verordnungsdatum, genaue Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels mit Pharmazentralnummer (PZN), Kosten je abgegebenem Arzneimittel und das Abgabedatum der Apotheke.
Bitte legen Sie daher den sogenannten Kostenbeleg der Apotheke mit den abrechnungsrelevanten Daten vor, damit wir die Beihilfefähigkeit prüfen und Beihilfe festsetzen können.
Im Übrigen gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Voraussetzungen, wonach bei allen eingereichten Arzneimittelbelegen der zugehörige Erstattungsnachweis der gesetzlichen Krankenkasse beizufügen ist. Auch wenn die Krankenkasse keine Erstattung leistet, ist dies von der Krankenkasse bestätigen zu lassen.