Bezügeanpassung 01.04.2026, 01.07.2026, 01.03.2027 sowie 01.01.2028
Bezügeanpassung nach dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028 (LBVAnpG 2026/2027/2028) zum 01.04.2026, 01.07.2026, 01.03.2027 sowie 01.01.2028
Häufig gestellte Fragen
Was soll sich ab dem 01.04.2026 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge än-dern?
Es ist beabsichtigt, die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, B, R, C und W ab dem 01.04.2026 um 3,3 Prozent zu erhöhen.
Des Weiteren sollen zum 01.04.2026 die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulagen, der personenstandsabhängige Familienzuschlag, der kinderbezogene Familienzuschlag für das erste und das zweite Kind, der Mindestleistungsbezug und die dynamischen Leistungsbezüge der W-Besoldung um 3,3 Prozent erhöht werden.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soll dies entsprechend geltend.
Weiterhin ist vorgesehen, die Höhe für die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Absatz 2 Landeserschwerniszulagenverordnung -LEZulVO-) nach § 4 Absatz 1 LEZulVO zum 01.04.2026 wie folgt anzupassen:
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 LEZulVO soll sich von 4,10 EUR je Stunde auf 4,24 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 LEZulVO soll sich von 1,15 EUR je Stunde auf 1,19 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 LEZulVO soll sich von 2,11 EUR je Stunde auf 2,18 EUR je Stunde erhöhen.
Die vorgesehene Höhe des Familienzuschlages ab dem 01.04.2026 können Sie der Gesamtübersicht Familienzuschlag entnehmen, diese finden Sie hier.
Die vorgesehen Höhe der Mehrarbeitsvergütung ab dem 01.04.2026 können Sie der Gesamtübersicht Mehrarbeitsvergütung entnehmen, diese finden Sie hier.
Es ist geplant, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare nach der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ebenso zu erhöhen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Was soll sich ab dem 01.07.2026 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge ändern?
Zum 01.07.2026 ist geplant, die Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst nach § 13 Landeserschwerniszulagenverordnung (LEZulVO) wie folgt anzupassen:
• Die Wechselschichtzulage nach § 13 Absatz 1 LEZulVO soll sich von 102,26 EUR auf 200,00 EUR erhöhen.
• Die Schichtzulage nach § 13 Absatz 2 Satz 1 LEZulVO soll sich in
Nummer 1 von 61,36 EUR auf 120,00 EUR
Nummer 2 von 46,02 EUR auf 90,00 EUR
Nummer 3 von 35,79 EUR auf 70,00 EUR
erhöhen.
(alle aufgeführten Beträge richten sich nach einem Beschäftigungsumfang von 100,00 v.H.)
Was soll sich ab dem 01.03.2027 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge än-dern?
Es ist angedacht, die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, B, R, C und W ab dem 01.03.2027 um 2,0 Prozent erhöht
Des Weiteren ist geplant, zum 01.03.2027 die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzu-lagen, der personenstandsabhängige Familienzuschlag, der kinderbezogene Famili-enzuschlag für das erste und das zweite Kind, der Mindestleistungsbezug und die dynamischen Leistungsbezüge der W-Besoldung um 2,0 Prozent zu erhöhen.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soll dies entspre-chend gelten.
Weiterhin soll die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Absatz 2 Landeser-schwerniszulagenverordnung -LEZulVO-) nach § 4 Absatz 1 LEZulVO zum 01.03.2027 wie folgt angepasst werden:
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 LEZulVO soll sich von 4,24 EUR je Stunde auf 4,32 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 LEZulVO soll sich von 1,19 EUR je Stunde auf 1,21 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 LEZulVO soll sich von 2,18 EUR je Stunde auf 2,22 EUR je Stunde erhöhen.
Die vorgesehene Höhe des Familienzuschlages ab dem 01.03.2027 können Sie der Gesamtübersicht Familienzuschlag entnehmen, diese finden Sie hier.
Die vorgesehene Höhe der Mehrarbeitsvergütung ab dem 01.03.2027 können Sie der Gesamtübersicht Mehrarbeitsvergütung entnehmen, diese finden Sie hier.
Was soll sich ab dem 01.01.2028 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge ändern?
Es ist vorgesehen, die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, B, R, C und W ab dem 01.01.2028 um 1,0 Prozent zu erhöhen.
Des Weiteren ist geplant, zum 01.01.2028 die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzu-lagen, der personenstandsabhängige Familienzuschlag, der kinderbezogene Famili-enzuschlag für das erste und das zweite Kind, der Mindestleistungsbezug und die dynamischen Leistungsbezüge der W-Besoldung um 1,0 Prozent zu erhöhen.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soll dies entspre-chend gelten.
Weiterhin soll die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Absatz 2 Landeser-schwerniszulagenverordnung -LEZulVO-) nach § 4 Absatz 1 LEZulVO zum 01.01.2028 wie folgt angepasst werden:
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 LEZulVO soll sich von 4,32 EUR je Stunde auf 4,36 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 LEZulVO soll sich von 1,21 EUR je Stunde auf 1,22 EUR je Stunde erhöhen.
• Die Zulage für Dienst nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 LEZulVO soll sich von 2,22 EUR je Stunde auf 2,24 EUR je Stunde erhöhen.
Die vorgesehene Höhe des Familienzuschlages ab dem 01.01.2028 können Sie der Gesamtübersicht Familienzuschlag entnehmen, diese finden Sie hier.
Die vorgesehene Höhe der Mehrarbeitsvergütung ab dem 01.01.2028 können Sie der Gesamtübersicht Mehrarbeitsvergütung entnehmen, diese finden Sie hier.
Soll die Erhöhung der Bezüge für alle Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger gelten?
Die Bezügeanpassung betrifft sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, R, C und W.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soll dies entsprechend gelten.
Ich bin Anwärter. Welche Änderungen sind bei meiner Besoldung geplant?
Die Grundbeträge der Anwärterinnen und Anwärter sollen wie folgt erhöht werden:
• ab dem 01.04.2026 um 60 EUR (brutto)
• ab dem 01.03.2027 um 60 EUR (brutto)
• ab dem 01.01.2028 um 30 EUR (brutto)
Wann werden die Bezüge zum 01.04.2026 bzw. 01.07.2026 angepasst?
Es erfolgt zunächst eine Gewährung von Vorgriffszahlungen. D.h. die vorzeitige Auszahlung erfolgt mit einem Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung.
Die erhöhten Beträge sowie eine Nachzahlung für die Monate April bis August 2026 werden voraussichtlich mit den Septemberbezügen ausgezahlt.
Obwohl die Bezüge ab dem 01.04.2026, 01.07.2026, 01.03.2027 bzw. 01.01.2028 angepasst wurden, habe ich keine Bezügemitteilung erhalten. Womit hängt das zusammen?
Bezügemitteilungen werden nur erstellt, wenn sich Änderungen im Gesamtbrutto ergeben.
Beispielsweise kommt es bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu keinen Änderungen in Ihrem Gesamtbrutto. Eine Bezügemitteilung wird in solchen Fällen nicht erstellt.
Nicht alle Bezügebestandteile wurden ab dem 01.04.2026, 01.03.2027 sowie 01.01.2028 angepasst. Womit hängt das zusammen?
Die Berechnung der Bezüge erfolgt zu einem großen Teil maschinell durch das rheinland-pfälzische Abrechnungssystem (z.B. Grundgehälter und Familienzuschlä-ge). Einzelne Bezügebestandteile müssen jedoch – wie in der Vergangenheit auch – manuell durch das Landesamt für Finanzen berechnet werden. Aufgrund dessen kann es dazu kommen, dass diese Bezügebestandteile erst zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
Hierdurch kann es zu Nach- oder Überzahlungen kommen.
Wo finde ich die entsprechenden Entwürfe der Besoldungstabellen?
Die Besoldungstabellen finden Sie unter Service -> Gehaltstabellen.
Sind weitere Anpassungen geplant?
Ab dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats soll der Sonderzuschlag zum Familienzuschlag nach § 41 a LBesG wegfallen.
Bezügeempfänger, welche den Sonderzuschlag zum Familienzuschlag bis vor den Tag der Verkündung erhalten haben, sollen diesen Zuschlag weiterhin so lange erhalten, wie dessen Voraussetzungen ununterbrochen fortbestehen.
Ebenso ist geplant, ab dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats die Zahlung eines mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages einzustellen.