Impfungen
Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen sind beihilfefähig.
Andere Schutzimpfungen sind nur dann beihilfefähig, wenn
 - sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlen werden
 und
 - sie nicht aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
 - schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt
 durchgeführt werden.
Zu folgenden Impfungen erreichen die Beihilfestelle besonders häufig Anfragen nach der Beihilfefähigkeit:
•    Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose):
       Die Aufwendungen sind beihilfefähig für  
       o    alle Personen ab 60 Jahre,
       o    Personen ab 50 Jahre, wenn eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung infolge einer Grunderkrankung vorliegt.
 •    Impfung gegen Respiratorisches Synzytal-Virus (RSV):
       Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
       o    alle Neugeborenen und Säuglinge,
       o    alle Personen ab 75 Jahre,
       o    Bewohnende von Einrichtungen der Pflege im Alter von 60- 74 Jahren,
       o    Personen ab 60 Jahre mit schweren Ausprägungen von chronischen Erkrankungen  
 •    Impfung gegen humane Papillomviren (HPV):
       Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
       o    alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 9 bis spätestens 17 Jahre.
 •    Impfung gegen Meningokokken B:
       Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
       o    alle Säuglinge und Kleinkinder im Alter von < 5 Jahren.