Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung/-kontrolle und Körperersatzstücke
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung/-kontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie in Abschnitt I der Anlage 4 zu § 34 BVO genannt sind. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände vor der Beschaffung ärztlich verordnet wurden.
Wird der Gegenstand nicht gekauft, sondern gemietet, sind die Mietkosten nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
Aufwendungen für die Reparatur der in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Gegenstände sind – ohne dass es einer vorherigen ärztlichen Verordnung bedarf – beihilfefähig.
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der beihilfefähigen Hilfsmittel sind nur in Höhe des 100,00 € je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind die in Abschnitt II der Anlage 4 zu § 34 BVO aufgeführten Gegenstände.
Die Anlage 4 können Sie hier einsehen: Anlage 4 zur BVO.
Bitte beachten Sie, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung/-kontrolle und Körperersatzstücke nicht vor dem Kauf/der Miete anerkannt werden muss. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen ist daher nicht notwendig.
Im Folgenden finden Sie Informationen zu den gängigsten, beihilfefähigen Gegenständen:
- Atemtherapiegeräte:
Aufwendungen für ein Atemtherapiegerät sind beihilfefähig.
Bitte beachten Sie: Dieses Gerät wird Ihnen häufig - statt zum Kauf - für einen begrenzten (Versorgungs-)Zeitraum (zum Beispiel ein Jahr) gegen eine
sogenannte Versorgungspauschale angeboten. Eine Beihilfe kann Ihnen sowohl für den Kaufpreis als auch alternativ für die Versorgungspauschale
gewährt werden.
- Blutzuckermessgeräte und Gewebezuckermessgeräte:
Aufwendungen für ein Blutzuckermessgerät sind beihilfefähig.
Bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die einer intensiven Insulintherapie bedürfen, sind auch Aufwendungen für Geräte zur
kontinuierlichen Gewebezuckermessung beihilfefähig.
- Brille:
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillen finden Sie hier:
Merkblatt Beihilfen zu Brillen (Vordruck-Nr.:LFF18_BEIH002)
- Einlagen für Schuhe:
Aufwendungen für individuell gefertigte Einlagen sind – bei medizinischer Notwendigkeit auch für mehr als ein Paar - beihilfefähig.
- Hörgeräte:
Aufwendungen für Hörgeräte (HdO-Geräte, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastiken, IdO-Geräte) sind einschließlich
der Nebenkosten bis zu.1.500,00 € je Ohr beihilfefähig. Daneben sind Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Fernbedienung beihilfefähig.
Die Beihilfenverordnung sieht keine Mindesttragedauer für Hörgeräte vor. Bitte beachten Sie jedoch unbedingt, dass auch für eine Ersatz- oder
Folgebeschaffung von Hörgerätes wieder eine vorherige ärztliche Verordnung erfolgen muss. Eine nach dem Kauf ausgestellte ärztliche Verordnung
kann nicht berücksichtigt werden.
Batterien (auch: Akkus) für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht beihilfefähig.
Besonderheit Cochlear-Implantat: Bei einem Cochlear-Implantat handelt es sich um eine mehrteilige Innenohrprothese. Die für Hörgeräte geltenden
beihilferechtlichen Beschränkungen gelten daher nicht. Die Aufwendungen für die einzelnen Bestandteile des Cochlear-Implantats sind in vollem
Umfang beihilfefähig.
- Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen:
Aufwendungen für Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen sind - bei medizinischer Notwendigkeit auch für eine Mehrfachversorgung - beihilfefähig.
- Kontaktlinsen:
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kontaktlinsen finden Sie hier:
Merkblatt Kontaktlinsen (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH003)
- Orthopädische Maßschuhe (nicht serienmäßig herstellbar):
Aufwendungen hierfür sind - abzüglich eines Eigenanteiles von 64,00 € je Paar - in folgendem Umfang beihilfefähig:
Straßenschuhe: Erstausstattung 2 Paar, Ersatzbeschaffung nach 2 Jahren;
Hausschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung nach 2 Jahren;
Sportschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung nach 2 Jahren;
Badeschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung nach 4 Jahren.
- Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen:
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr.
- Spezialschuhe für Diabetiker:
Die Aufwendungen sind in Höhe des 64,00 € übersteigenden Betrages beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind zum Beispiel folgende Gegenstände:
- Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
- Blutdruckmessgeräte,
- Ergometer,
- Fieberthermometer,
- Heimtrainer.
Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit gilt unabhängig von der einer ärztlichen Verordnung zugrundeliegenden Diagnose.