Gesetzliche Krankenversicherung, berücksichtigungsfähige Angehörige
Sind berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder) gesetzlich krankenversichert und werden bestimmte Leistungen nicht (in voller Höhe) von der Krankenkasse übernommen (z.B. IGeL-Leistungen), können die hierfür berechneten Aufwendungen im Rahmen der BVO beihilfefähig sein.
Bitte reichen Sie entsprechende Rechnungen mit dem üblichen Beihilfeantrag zur Prüfung ein und fügen Sie bitte Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass sich die Krankenkasse nicht bzw. in welcher Höhe sie sich beteiligt hat.
Folgendes ist hierbei zu beachten:
- Leistungen, die „auf Verlangen“ oder „als Wunschleistung“ erbracht werden, sind nicht beihilfefähig.
- Hat sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt, werden die beihilfefähigen Aufwendungen um die Leistungen der Krankenkasse gekürzt.
- Bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist stets der höchstmögliche Festzuschuss als
Leistung der Krankenkasse (Bonus 2, 75 %) anzusetzen.
- Bei einer kieferorthopädischen Behandlung erstattet die gesetzliche Krankenversicherung zunächst 80 bzw. 90 % der Kosten und nach Abschluss der
Behandlung die restlichen Kosten. Der zunächst noch nicht erstattete Betrag in Höhe von 20 bzw. 10 % der Kosten ist nicht beihilfefähig.