Gesetzliche Krankenversicherung, beihilfeberechtigte Personen
Bei Beamtinnen und Beamten, die freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind folgende Besonderheiten zu beachten, die von der üblichen Beihilfesystematik abweichen:
- Aus den eingereichten Unterlagen muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt hat (durch einen Stempel
auf den einzelnen Belegen oder in Form einer Sammelabrechnung der Krankenkasse).
- Hat sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt, werden die beihilfefähigen Aufwendungen um die Leistungen der Krankenkasse gekürzt. Zu den
verbleibenden Aufwendungen wird die Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 100 % festgesetzt. Dies gilt nicht für Aufwendungen für eine häusliche
Krankenpflege und Familien- und Haushaltshilfe aus Anlass einer Geburt sowie für Aufwendungen im Todesfall.
- Hat sich die Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt, wird die Beihilfe mit dem regulären persönlichen Bemessungssatz festgesetzt.
- Leistungen, die „auf Verlangen“ oder „als Wunschleistung“ erbracht werden, sind nicht beihilfefähig.
- Bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist stets der höchstmögliche Festzuschuss als
Leistung der Krankenkasse (Bonus 2, 75 %) anzusetzen.
- Bei einer kieferorthopädischen Behandlung erstattet die gesetzliche Krankenversicherung zunächst 80 bzw. 90 % der Kosten und nach Abschluss der
Behandlung die restlichen Kosten. Der zunächst noch nicht erstattete Betrag in Höhe von 20 bzw. 10 % der Kosten ist nicht beihilfefähig.
- Eine Beteiligung des Dienstherrn an den Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht möglich.
Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gilt das oben Gesagte entsprechend mit der Ausnahme, dass sich der Bemessungssatz auch bei Beteiligung der Krankenkasse an den Aufwendungen nicht auf 100 % erhöht. Außerdem werden die üblichen Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt. Werden Aufwendungen nicht zum Teil von der Krankenkasse betragen, vermindert sich der Bemessungssatz um 20 %.
Pflichtversicherte Beschäftigte, die noch einen Beihilfeanspruch haben, sind für sich und ihre familienversicherten Angehörigen ausschließlich auf die Sachleistungen der Krankenkasse zu verweisen. Eine Beihilfe wird in der Regel nur für Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen gewährt; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des auf 100 % erhöhten Festzuschusses beihilfefähig.