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Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für privat versicherte Personen ab 01.01.2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung elektronisch übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Die hierfür maßgeblichen Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und durch dieses in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingespielt, die sodann dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden. Aufgrund der rechtlichen Änderungen und der Berücksichtigung der Beitragswerte in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen entfällt ab dem 01.01.2026 die Anwendung der Mindestvorsorgepauschale.

Aufgrund einer technischen Störung beim Bundeszentralamt für Steuern konnten dem Landesamt für Finanzen die notwendigen Beitragsdaten nicht bereitgestellt werden.

Die Bezügeberechnung ab Januar 2026 erfolgt daher vorläufig ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Hierdurch kommt es in der Regel zur einer verringerten Nettozahlung.

Das Bundeszentralamt für Steuern wird schnellstmöglich eine Fehlerbeseitigung durchführen und die bisher unterbliebene Meldung der Beitragswerte zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung an das Landesamt für Finanzen nachholen.

Nach Erhalt der Daten wird eine bisher fehlerhaft durchgeführte Bezügeabrechnung für Zeiträume ab 01.01.2026 unaufgefordert korrigiert und ggfs. zu viel erhobene Steuerabzugsbeträge werden erstattet. Dies wird voraussichtlich mit der Bezügeabrechnung für Februar 2026 der Fall sein. Hierzu ist von den Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern selbst nichts zu veranlassen.

Weitere Informationen können Sie auch der Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern zur Störung des ELStAM-Verfahrens entnehmen. Diese ist hier aufrufbar.

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