Pflegeversicherung
Muss ich einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen?
Sofern Sie versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind, müssen wir prüfen, ob auch ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen ist.
Kinderlose, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen ab 01.01.2005 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dieser Beitragszuschlag wird zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrem sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgeführt.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen
- von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
- von Personen, die die Elterneigenschaft besitzen.
Was ist, wenn meine Elterneigenschaft dem LfF bereits bekannt ist?
Wenn Ihre Elterneigenschaft dem LfF bereits bekannt ist, z.B. weil bereits Kindergeld und/oder Orts- bzw. Sozialzuschlag für ein Kind gezahlt wurde, ist von Ihnen kein weiterer Nachweis zu erbringen. In diesem Fall werden wir ab 01.01.2005 den Beitragszuschlag nicht erheben.
Wie weise ich meine Elterneigenschaft nach, wenn dem LfF meine Elterneigenschaft noch nicht bekannt ist?
Wenn Ihre Elterneigenschaft dem LfF noch nicht bekannt ist, haben wir ab 01.01.2005 den Beitragszuschlag von Ihren Bezügen einbehalten und abgeführt.
Wer als Eltern anerkannt wird und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind, entnehmen Sie bitte der Aufstellung "Nachweise der Elterneigenschaft".
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Nachweise vorliegen?
Der Nachweis muss bis spätestens 3 Monate nach der Geburt Ihres ersten Kindes vorliegen, damit der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab dem Geburtsmonat erstattet werden kann. Bei späterer Vorlage entfällt der Beitragszuschlag erst zum Folgemonat, in dem der Nachweis erbracht wird. Für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder müssen die Nachweise bis spätestens 30.06.2005 vorliegen, damit der ab 01.01.2005 gezahlte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab 01.01.2005 erstattet wird.